Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 48 Vorschlagslisten
Stand: 20.02.2021
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- LSG NRW, 05.06.2014 – L 16 KR 80/13
- SG Dortmund, 28.03.2011 – S 40 KR 225/11 ERZitiert von 2
- SG Kassel, 09.08.2018 – S 11 R 248/17Zitiert von 3
- BSG, 13.10.2022 – B 2 U 5/22 RWahlanfechtungsklage - Gültigkeit der im Jahr 2017 in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte durchgeführten Wahl zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - Beschränkung der wahlberechtigten Rentenbezieher auf die Gruppe derjenigen, die eine Rente aus der Unfallversicherung beziehen - Verfassungsmäßigkeit - Voraussetzung für die Berechtigung zur Einreichung von Vorschlagslisten für berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren VerbändeZitiert von 1
- LSG Hessen, 28.01.2022 – L 9 U 175/18Zitiert von 3
- SG Kassel, 09.08.2018 – S 11 R 250/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 13.10.2022 – B 2 U 6/22 RWahlanfechtungsklage - Sozialwahl in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung - kein Wahlrecht für Bezieher von Versichertenrenten aus der Alterssicherung der Landwirte ohne unfallrechtliche Verletztenrente oder Fortbestehen der Versicherung - kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
- LSG Hessen, 28.01.2022 – L 9 U 174/18Zitiert von 3
- LSG Hessen, 28.01.2022 – L 9 U 173/18Landwirtschaftliche Sozialversicherung - Sozialwahl 2017 - Vertreterversammlung - Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte - Auslegung des Begriffs der Rentenbezieher - Aktives und passives Wahlrecht - § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV - Ungültigkeit der Wahl KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
20 Entscheidungen zu § 48 SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/48#abs-1 (1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/48#abs-2 (2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit
| bis zu | 10 000 Versicherten von | 10 Personen, |
| 10 001 bis | 50 000 Versicherten von | 25 Personen, |
| 50 001 bis | 100 000 Versicherten von | 50 Personen, |
| 100 001 bis | 500 000 Versicherten von | 100 Personen, |
| 500 001 bis | 3 000 000 Versicherten von | 300 Personen, |
| mehr als | 3 000 000 Versicherten von | 1 000 Personen |
unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/48#abs-3 (3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/48#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/48#abs-5 (5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/48#abs-6 (6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.
Permalink zu Abs. 6arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/48#abs-6a (6a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/48#abs-7 (7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/48#abs-8 (8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/48#abs-9 (9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/48#abs-10 (10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.